Bundesverfassungsgericht zieht Grenzlinie
Hartz-IV-Sanktionen müssen abgemildert werden
☝ Karlsruhe — Wendepunkt im Dauerstreit um „Hartz IV“: Die umstrittenen Disziplinarmaßnahmen der Jobcenter für ihre „Kunden“ sind ab sofort abzumildern. Denn laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind die Sanktionen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz. Eine Leistungsminderung in Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs sei zwar nicht zu beanstanden. Sanktionen aber, die nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen oder sogar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führen, sind unzulässig. Gleiches gilt für Sanktionen, bei denen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben ist. Entsprechende Bescheide können auch rückwirkend bis zum 1. Januar 2018 angefochten werden.
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