Corona-Krise: Ungeklärte Fragen beim Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Steingruber: „Wir erwarten genaue Handlungsanweisungen“
🦠 München / Mühldorf a.Inn / Rosenheim / Traunstein — Ob ärztlicher Arbeitgeber, Pflegekraft oder Azubi: Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 15. März entweder einen Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen oder ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass sie nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Wer keinen Nachweis vorlegt, darf in den jeweiligen Einrichtungen oder Unternehmen weder tätig sein noch beschäftigt werden. Die Gesundheitsämter können zwar Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen. Doch sie warten noch auf konkrete Handlungsanweisungen der vorgesetzten Stellen, wie die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Detail umzusetzen ist. Abwarten müssen auch Mittelständler wie Claudia Maier-Schöne, Inhaberin von Mobile Care, einem privaten häuslichen Alten- und Krankenpflegedienst in Waldkraiburg. Sie weiß von vorauseilenden Kündigungen und warnt: „Wir steuern auf eine pflegerische Katastrophe zu.“
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