Kassengesetz „für mehr Steuergerechtigkeit“
Widerstand gegen „bürokratischen Aufwand“

Berlin — Sinnlose Zettelwirtschaft und Um­welt­be­las­tung kri­ti­sie­ren die Geg­ner, er­for­der­li­ches Mit­tel ge­gen mil­liar­den­schwe­ren Steuer­be­trug er­wi­dern die Be­für­wor­ter: Das seit Jah­res­be­ginn gel­ten­de „Kas­sen­ge­setz“ ent­zweit die Ge­mü­ter. Nach dem „Ge­setz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen“ müs­sen steuer­re­le­van­te Vor­gän­ge täg­lich ein­zeln, voll­stän­dig, rich­tig, zeit­ge­recht und ge­ord­net auf­ge­zeich­net wer­den. Mit elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men er­fass­te Ge­schäfts­vor­fäl­le sind nun­mehr durch ei­ne „zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung“ vor Ma­ni­pu­la­tion zu schüt­zen. Und den am Ge­schäfts­vor­fall Be­tei­lig­ten ist hier­über un­auf­ge­for­dert ein Be­leg aus­zu­stel­len. In der Pra­xis ge­schieht dies oft­mals in Pa­pier­form. Die „Kas­sen-Nach­schau“ er­laubt der Fi­nanz­be­hör­de zu­dem, un­an­ge­kün­digt die Um­set­zung zu über­prü­fen. Auf Wi­der­stand stößt in­des die „Bon­pflicht“, für die das Gesetz aber ei­ne Aus­nah­me nennt: Die Fi­nanz­be­hör­den kön­nen Steuer­pflich­ti­ge aus Zu­mut­bar­keits­grün­den beim Bar­ver­kauf von Wa­ren an ei­ne Viel­zahl von un­be­kann­ten Per­so­nen von der Pflicht zur Einzel­auf­zeich­nung befreien.

Wegweiser

„Belegausgabepflicht“

Seit Jahresbeginn müssen Händler mit elek­tro­ni­schen oder com­pu­ter­ge­stütz­ten Kas­sen­sys­te­men ih­ren Kun­den bei je­dem Kauf un­auf­ge­for­dert ei­nen Beleg aus­hän­di­gen. Der Beleg kann elek­tro­nisch oder in Pa­pier­form aus­ge­stellt wer­den. Das Aus­stel­len des Belegs muss in un­mit­tel­ba­rem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem Ge­schäfts­vor­gang er­fol­gen, be­sagt das „Ge­setz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen“ vom 22. De­zem­ber 2016, das so­ge­nann­te „Kas­sen­ge­setz“ (BGBl. 2016 I S. 3152). Die hier­in kon­kre­ti­sier­te „Be­leg­aus­ga­be­pflicht“ ist ei­ne von meh­re­ren Maß­nah­men, mit de­nen der Ge­setz­ge­ber Steuer­be­trug ei­nen Rie­gel vor­schie­ben will. So müs­sen je­ne, die „auf­zeich­nungs­pflich­ti­ge Ge­schäfts­vor­fäl­le“ di­gi­tal er­fas­sen, die­se auch durch ei­ne zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung schüt­zen. Die di­gi­ta­len Auf­zeich­nun­gen sind über­dies zu si­chern und für Nach­schauen und Prü­fun­gen ver­füg­bar zu hal­ten. Amts­trä­ger der Fi­nanz­be­hör­de dür­fen nun oh­ne vor­he­ri­ge An­kün­di­gung und au­ßer­halb ei­ner Au­ßen­prü­fung Sach­ver­hält­nis­se klä­ren, die für die Be­steue­rung er­heb­lich sein kön­nen. Al­ler­dings dür­fen die Nach­schauen und Prü­fun­gen nur wäh­rend der üb­li­chen Ge­schäfts- und Ar­beits­zei­ten auf den Ge­schäfts­grund­stü­cken und in den Ge­schäfts­räu­men des Steuer­pflich­ti­gen statt­fin­den. Wer im Er­geb­nis vor­sätz­lich oder leicht­fer­tig ge­gen die Ord­nungs­vor­schrift für die Buch­füh­rung und für Auf­zeich­nun­gen mit­tels elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­te­me ver­stößt, han­delt ord­nungs­wi­drig und kann mit Geld­bu­ße be­legt werden.

Die im Kassengesetz genannte Ausnahme zur Befreiung von der „Be­leg­aus­ga­be­pflicht“ aus Zu­mut­bar­keits­grün­den ist nach Aus­sa­ge des Bun­des­mi­nis­te­riums der Fi­nan­zen eher eng vom zu­stän­di­gen Fi­nanz­amt aus­zu­le­gen. Dau­men­re­gel in der Fi­nanz­be­hör­de: Dreh- und An­gel­punkt ist stets, ob der be­tref­fen­de Händ­ler Ge­schäfts­vor­fäl­le mit Hil­fe ei­nes elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­tems er­fasst oder so­ge­nann­te of­fe­ne La­den­kas­sen wie ei­ne Schub­la­de mit Geld­fä­chern nutzt. Für letz­te­res Ver­fah­ren än­dert sich durch das Kas­sen­ge­setz hin­sicht­lich der Auf­zeich­nungs­pflich­ten nichts, ob­schon auch die­se Kas­sen­ar­ten zum Ge­gen­stand ei­ner Kas­sen­nach­schau wer­den kön­nen. Wäh­rend dem­nach ein Fest­zelt­be­trei­ber, der zum Ver­kauf von Maß­bier ein elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem ein­setzt, be­leg­aus­ga­be­pflich­tig ist, bleibt ein flie­gen­der Würst­chen-Händ­ler mit of­fe­ner La­den­kas­se da­von ausgenommen.

KMU kritisieren „Bonpflicht“

Obschon Belege über Ge­schäfts­vor­fäl­le in elek­tro­ni­scher Form aus­ge­stellt wer­den kön­nen, et­wa als E-Mail, wer­den sie üb­li­cher­wei­se in Pa­pier­form aus­ge­hän­digt. Klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Un­ter­neh­men (KMU) se­hen da­her in der „Be­leg­aus­ga­be­pflicht“ ei­ne er­heb­li­che Be­las­tung. Laut Wolfgang Steiger, Ge­ne­ral­se­kre­tär des CDU-Wirt­schafts­rats, wird KMU so­gar pau­schal kri­mi­nel­le Ener­gie un­ter­stellt. Um die­ser Un­ter­stel­lung zu be­geg­nen, müss­ten KMU „ei­nen un­glaub­li­chen bü­ro­kra­ti­schen Auf­wand“ be­trei­ben. Bei­spiel: In ei­nem mit­tel­stän­di­schen Bäcke­rei­be­trieb mit et­wa 660 Fi­lia­len wür­de sich die Zahl der er­for­der­li­chen Bon­rol­len von der­zeit et­wa 4.150 auf rund 72.500 er­hö­hen. Die Kos­ten für den Mehr­be­darf stie­gen da­mit von rund 3.000 Eu­ro auf 53.650 Eu­ro. Hin­zu kä­men die In­stal­la­tions­kos­ten für die neuen Auf­zeich­nungs­sys­te­me in Hö­he von 200.000 Eu­ro. Die Um­welt­bi­lanz des Be­trie­bes wä­re da­mit ver­hee­rend, er­läu­tert Steiger.

Größter Hebel, um Bürokratiekosten zu senken, ist die Digitalisierung der Informationsflüsse für Antrags-, Melde- und Genehmigungsverfahren
und die Wiederverwendung von Daten. Allerdings:
Die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland kommt viel zu langsam voran
und liegt abgeschlagen hinter den meisten europäischen Staaten.
Nationaler Normenkontrollrat (Hg.): Jahresbericht 2023 – „Weniger, einfacher, digtaler. Bürokratie abbauen. Deutschland zukunftsfähig machen.“, Berlin 2023, 20. No­vem­ber 2023, S. 4

Dem Handelsforschungsinstitut EHI zufolge dürf­ten durch die „Bon­pflicht“ bun­des­weit mehr als zwei Mil­lio­nen Ki­lo­me­ter zu­sätz­li­ches Pa­pier im Jahr ver­braucht wer­den. Das ent­spre­che rund 8.500 Fich­ten, die zu­sätz­lich ge­fällt wer­den müss­ten, ob­gleich die Kun­den – im Ge­gen­satz zu Län­dern wie Ita­lien – kei­ne Bons mit­neh­men müs­sen. Aus die­sem Grund will die Freie Apo­the­ker­schaft mit Sitz in Herx­heim, Rhein­land-Pfalz, ei­ne Pe­ti­tion ge­gen die „Bon­pflicht“ beim Bun­des­tag ein­rei­chen: „Wir re­den über Um­welt­schutz und pro­du­zie­ren hier Mil­liar­den von Bons, die teil­wei­se als Son­der­müll ent­sorgt wer­den müs­sen“, er­klärt Vor­stands­mit­glied Reinhard Rokitta.

Digitale Alternativen zum Kassenbon

Bargeldloses Bezahlen funktioniert bei­spiels­wei­se über Giro­card, Paypal, Google Pay oder Apple Pay. Kon­takt­lo­ses Be­zah­len klei­ne­rer Be­trä­ge ohne PIN-Ein­ga­be ist zu­dem mög­lich. Die­se Be­zahl­ver­fah­ren set­zen je­doch ein ent­spre­chend aus­ge­rüs­te­tes Kas­sen­sys­tem voraus. Und Apps, die ei­ne In­stal­la­tion auf dem Smart­phone voraus­set­zen und ihrer­seits Da­ten sam­meln, ha­ben bei be­ste­hen­der Markt­rei­fe noch kei­ne Ver­brei­tung ge­fun­den. Mehr In­for­ma­tion zum Kas­sen­ge­setz ist on­line ab­ruf­bar un­ter www.bundesfinanzministerium.de. 


Erstveröffentlichung

Print: Ro­sen­hei­mer blick, Inn­ta­ler blick, Mang­fall­ta­ler blick, Was­ser­bur­ger blick, 33. Jg., Nr. 2/2020, Sams­tag, 11. Ja­nu­ar 2020, S. 1f., Ko­lum­ne „Leit­ar­ti­kel“ (Kurz­fas­sung); Inn-Salz­ach blick, 11. Jg., Nr. 2/2020, Sams­tag, 11. Ja­nu­ar 2020, S. 1f., Ko­lum­ne „Leit­ar­ti­kel“ (Kurz­fas­sung) [181/3/2/7].
Online: ⭱ blick-punkt.com, Don­ners­tag, 9. Ja­nu­ar 2020; ⭱ E-Paper Ro­sen­hei­mer blick, ⭱ E-Paper Inn­ta­ler blick, ⭱ E-Paper Mang­fall­ta­ler blick, ⭱ E-Paper Was­ser­bur­ger blick, ⭱ E-Paper Inn-Salz­ach blick, Sams­tag, 11. Ja­nu­ar 2020. Stand: Neu­jahr, 1. Ja­nu­ar 2024.
 

Dr. Olaf Konstantin Krueger M.A.

Digitaljournalist – Digitalpolitiker

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