Rechtsprechung zu „Fundtieren“
Tierfunde sind bei der Fundbehörde anzuzeigen
☝ Leipzig — Ein „Fundtier“ kann vom Finder nur dann bedenkenlos bei einem Tierheim abgeliefert werden anstatt bei der zuständigen Fundbehörde der Kommune, in welcher das Tier aufgegriffen wurde, wenn der Tierschutzverein mit der Kommune eine Vereinbarung zur Inobhutnahme und Kostenübernahme abgeschlossen hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig letztinstanzlich entschieden. Tierheime ohne Vertrag haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Kommune, sollten deshalb Fundtiere ablehnen und den Finder an die zuständige Fundbehörde verweisen. Diese wiederum ist nur dann für Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres zuständig, wenn es tatsächlich bei ihr abgeliefert wird.
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